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Gastgewerbebewilligung

Wer einen öffentlichen Anlass durchführt und dabei Speisen und Getränke ausgibt, benötigt eine gastgewerbliche Einzelbewilligung.

Das Gesuch kann online auf der Homepage der Regierungsstatthalterämter heruntergeladen werden.

Überzeit
Gastgewerbebetriebe (auch mit Einzelbewilligung) dürfen ab 05.00 Uhr offen sein und müssen um 00.30 Uhr schliessen. Für länger dauernde Anlässe ist eine Überzeitbewilligung erforderlich, die vom Regierungsstatthalter auf Antrag der Gemeinde bis spätestens 03.30 Uhr erteilt werden kann. Antrag für Überzeit: Link.

Überzeit für Einzelanlässe kann auf dem Bewilligungsgesuch direkt beantragt werden.

Jugendschutz
Die Abgabe von alkoholischen Getränken jeglicher Art an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, von gebrannten alkoholischen Getränken unter 18 Jahren und der Verkauf von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche ebenfalls unter 18 Jahren ist verboten. Es bedarf für jeden bewilligungspflichtigen Anlass ein Jugendschutzkonzept. (Mustervorlage)

Gemäss Art. 28 des Gastgewerbegesetzes sind mindestens drei alkoholfreie Getränke (Sirupartikel) billiger anzubieten als das billigste alkoholische Getränk in gleicher Menge. Billiger bedeutet zudem, dass der auf der Getränkekarte ausgewiesene Preis tiefer sein muss. Kaffee und Tee werden bei der Überprüfung des Sirupartikels nicht berücksichtigt.
Unter folgendem Link kann die Getränkekarte in Bezug auf den Sirupartikel" überprüft werden. Öffnen Sie anschliessend auf der Seite die Excel-Datei Alkoholfreie Getränke: Preisvergleich.

Einreichung Gesuch
Bitte reichen Sie das Gesuch für eine gastgewerbliche Einzelbewilligung inkl. dem Jugendschutzkonzept sowie der Getränkekarte spätestens 20 Tage vor dem Anlass (bei Grossanlässen mit über 500 Personen 60 Tage vor Anlass) bei der Gemeindeschreiberei Fraubrunnen ein. Die Anleitung zur Selbstkontrolle Lebensmittelhygiene ist nicht einzureichen, muss jedoch am Anlass vorliegen. Das Regierungsstatthalteramt wird über die abschliessende Erteilung der Bewilligung entscheiden.

Planen Sie das Fest auf öffentlichem Grund oder in einer Liegenschaft der Gemeinde durchzuführen, ist zusätzlich ein Benützungsgesuch einzureichen.

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