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EO / MSE / VSE Erwerbsausfall

Erwerbsausfallentschädigung für Militär-, Zivilschutz-, Zivildienst
Militär- und Zivilschutzdienstleistende füllen Abschnitt „B“ in der Meldekarte aus, welche sie vom Rechnungsführer erhalten. Arbeitnehmer/innen und Arbeitslose geben die Meldekarte ihrem Arbeitgeber bzw. dem letzten Arbeitgeber ab. Dieser füllt die Lohnbescheinigung „D“ aus und leitet die Karte zur Abrechnung seiner Ausgleichskasse weiter. Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige reichen die Karte ihrer zuständigen Ausgleichskasse ein, Hausfrauen der AHV-Zweigstelle am Wohnsitz. Für ledige Rekruten beträgt die EO-Entschädigung generell Fr. 62.— pro Tag, unabhängig von der vorherigen Tätigkeit.
Merkblatt 6.01

 

Mutterschaftsentschädigung
Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich Frauen, die während 9 Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes als Arbeitnehmerinnen oder Selbständigerwerbende tätig waren. Der Anspruch wird mit Anmeldeformular von der Mutter via Arbeitgeber bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend gemacht. Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet und beträgt 80 % des bisherigen durchschnittlichen Erwerbseinkommens, maximal Fr. 196.— pro Tag. Der Anspruch beginnt am Tag der Geburt (frühestens 1.7.2005) und endet spätestens nach 14 Wochen bzw. 98 Tagen.
Merkblatt 6.02

 

Vaterschaftsentschädigung
Erwerbstätige Väter haben für die ersten sechs Monate nach Geburt des Kindes Anspruch auf zwei Wochen Vaterschaftsurlaub (maximal 14 Taggelder). Als Entschädigung für den Verdienstausfall erhalten sie 80 % des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens vor der Geburt, höchstens aber 196.- pro Tag. 
Merkblatt 6.04

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