Einführung Verkehrsmassnahmen
16.07.2026
Verbot für Motorwagen und Motorräder (2.13) mit Zusatz «Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr gestattet», Fraubrunnen Moos
Der Gemeinderat Fraubrunnen hier vertreten durch die Kommission Sicherheit und Verkehr, als zuständige Gemeindebehörde, verfügt gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr sowie Artikel 44 Absatz 1 und 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1), mit Zustimmung des Tiefbauamtes des Kantons Bern, die folgenden Verkehrsbe-schränkungen:
Einführung Verkehrsmassnahme Verbot für Motorwagen und Motorräder (2.13) mit Zusatz «Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr gestattet» im Moos, Gemeinde Fraubrunnen.
Abgrenzung:
- Wallacherweg, zwischen dem Schwimmbad Fraubrunnen und der Aefligenstrasse in Schalunen und der Kantonsstrasse Solothurnstrasse, Fraubrunnen
- Schützenmattweg, zwischen dem Schwimmbad Fraubrunnen und der Aefligenstrasse in Schalunen
- Rüdtligenwald, zwischen der Aefligenstrasse und dem Schützenmattweg, Fraubrunnen
Der Situationsplan mit der Signalisation kann auf der Bauverwaltung Fraubrunnen eingesehen werden.
Gegen dies Verfügung kann gemäss Art. 63 Abs. 1, Bst. a und Art. 67 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwal-tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VR-PG, BSG 155.21) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schrift-lich Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Bern-Mittelland, Post-strasse 25, 3071 Ostermundigen, erhoben werden. Die Verwaltungsbeschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift enthalten.
Diese Verfügung tritt nach dem Aufstellen der Signale in Kraft.

