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Gemeindewahlen 2025
Die Urnenwahlen für die Amtsperiode 2026 – 2029 finden am 26.10.2025 statt. Die Gemeindewahlen werden gestützt auf die revidierte Gemeindeordnung (GO) und nach den Bestimmungen des revidierten Reglements über Gemeindeabstimmungen und –wahlen (RAW) durchgeführt.
Im Verhältniswahlverfahren (Proporz) werden gewählt:
- 7 Mitglieder des Gemeinderates
- 6 Mitglieder der Kommission Bau und Planung
- 6 Mitglieder der Kommission Bildung
Im Mehrheitswahlverfahren (Majorz) wird gewählt:
- Das Gemeinderatspräsidium
Ein allfälliger 2. Wahlgang für das Gemeinderatspräsidium findet am 30.11.2025 statt. Wird die in das Gemeinderatspräsidium gewählte Person nicht zugleich als Mitglied des Gemeinderates gewählt, so ist die Wahl des Gemeinderatspräsidiums ungültig (Art. 115 Abs. 1 RAW).
Das aktive und passive Wahlrecht steht den Stimmberechtigten der Gemeinde Fraubrunnen zu (Art. 2 und 4 RAW). Als Wahlkreis gilt die Gemeinde Fraubrunnen, die Wahl ist nicht an ein Dorf gebunden.
Das Wahlprozedere inkl. Fristen richtet sich sinngemäss nach Art. 48 ff, 82 ff und 114 ff RAW. Demnach sind für diese Wahl entsprechende Wahlvorschläge einzureichen.
Einreichung von Wahlvorschlägen (Art. 84 ff)
Beim Einreichen von Wahlvorschlägen ist Folgendes zu beachten:
- Diese sind schriftlich vom 04.07.2025 bis spätestens am 11.08.2025, 10.00 Uhr, (76 Tage vor dem Wahltag, Art. 84 RAW) bei der Gemeindeverwaltung Fraubrunnen, an einem der 3 Verwaltungsstandorte, einzureichen.
- Der Wahlvorschlag muss von mindestens zehn in der Gemeinde Fraubrunnen stimmberechtigten Personen unterzeichnet sein. Die vorbereiteten Formulare können bei der Gemeindeschreiberei Fraubrunnen bezogen bzw. von der Homepage www.fraubrunnen.ch heruntergeladen werden.
Die bereinigten Wahlvorschläge werden als Listen bezeichnet (Art. 90 Abs. 1 RAW). Die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber versieht sie mit einer Ordnungsnummer in der Reihenfolge des Eingangs (Art. 90 Abs. 2 bzw. Art. 102 Abs. 1 RAW).
Weitere Hinweise und Bemerkungen:
- Die Unvereinbarkeit und der Verwandtenausschluss sind in den Art. 5 bis 8 RAW geregelt sowie im Anhang 1 RAW dargestellt.
- Wer für ein Amt kandidiert, darf nicht mehr als auf einem Wahlvorschlag stehen (Art. 85 RAW). Es ist aber zulässig für mehrere Kommissionen zu kandidieren soweit keine Ausschlussgründe bestehen. Wird eine Person z.B. in 2 Kommissionen gewählt, steht es ihr frei, beide Ämter auszuüben oder auf eines zu verzichten. Der Hinweis in Art. 85 RAW bezieht sich auf Kandidaturen für das gleiche Amt auf mehreren Listen.
- Wahlprospekt - separater Versand: Die Gemeinde versendet vor dem Versand der offiziellen Wahlunterlagen ein Wahlprospekt in alle Haushaltungen der Gemeinde Fraubrunnen. Jeder Partei bzw. Gruppierung stehen maximal zwei A4-Seiten zur Verfügung, welche frei gestaltet werden können. Die Unterlagen sind bis spätestens 31.07.2025 elektronisch (1x als Word- und 1x als PDF-Dokument) an gemeindeschreiberei@fraubrunnen.ch zu senden.
- Wahlprospekte – Versand mit Wahlunterlagen: Bei kommunalen Wahlen können die Parteien und Gruppierung ihre Wahlprospekte auf Kosten der Gemeinde verschicken lassen. Die Wahlprosekte für die Proporzwahlen (Format A5, max. 20 Gramm pro Liste) und die Majorzwahl (Format A5, max. 10 Gramm pro Wahlvorschlag) sind bis spätestens am 01.09.2025 bei der Gemeindeschreiberei Fraubrunnen abzugeben. Anzahl: 4’200, abgepackt in Schachteln.
- Das Präsidium der Gemeindeversammlung und die Stellvertretung werden an der Gemeindeversammlung vom 01.12.2025 gewählt. An derselben Versammlung wird ebenfalls das Rechnungsprüfungsorgan bestimmt. Die entsprechende Publikation erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt.
- Der Wahl- und Abstimmungsausschuss, die Dorf- und Kulturkommission sowie die weiteren Kommissionen werden mittels separatem Wahlprozedere gewählt. Die entsprechenden Informationen erfolgen zu einem späteren Zeitpunkt.
Rechtsmittelbelehrung
In Wahlsachen ist die Beschwerde innert 10 Tagen nach der Wahl schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland einzureichen (Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege VRPG Art. 67a Abs. 1).
Werden Handlungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung einer Wahl oder einer Abstimmung gerügt und endet die zehntägige Beschwerdefrist nicht erst nach dem Wahl- oder Abstimmungstermin, so ist gegen die Vorbereitungshandlung Beschwerde zu führen. Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Eröffnung oder Veröffentlichung des angefochtenen Akts zu laufen (Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege VRPG Art. 67a Abs. 3).
Der Gemeinderat
Zugehörige Objekte
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Wahlvorschlagsformular Gemeindewahlen 26.10.2025 (PDF, 262.85 kB) | Download | 0 | Wahlvorschlagsformular Gemeindewahlen 26.10.2025 |