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AHV- / IV-Beiträge

Beitragspflicht
Die AHV/IV ist eine obligatorische Sozialversicherung für alle Personen, die in der Schweiz Wohnsitz haben oder hier erwerbstätig sind. Erwerbstätige sind beitragspflichtig ab 1. Januar des Jahres, in welchem sie 18-jährig werden, Nichterwerbstätige (Studenten, Weltreisende, IV-Rentner, vorzeitig Pensionierte, usw.) ab 1. Januar des Jahres, in welchem sie 21-jährig werden. Für Frauen endet die Beitragspflicht Ende des Monats, in welchem sie 64-jährig werden, für Männer Ende des Monats, in welchem sie 65-jährig werden.

Abrechnung
Selbständigerwerbende und Arbeitgeber müssen sich bei der AHV-Zweigstelle am Geschäftssitz oder bei der Ausgleichskasse ihres Verbandes anmelden um die persönlichen Beiträge und Lohnbeiträge für die Arbeitnehmer abzurechnen. Grundsätzlich ist jede Lohnzahlung AHV-pflichtig und der Arbeitgeber ist zur ordnungsgemässen Abrechnung mit der Ausgleichskasse verpflichtet. Dies gilt auch für Privathaushalte mit Hausdienst- oder Pflegepersonal sowie Hausverwaltungen für Abwarte. Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist Teil des Bundesgesetzes über die Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA). Von diesem Verfahren kann ein Arbeitgeber freiwillig Gebrauch machen. Es erleichtert ihm die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge (AHV-IV//EO/ALV/Familienzulagen) und gleichzeitig der Quellensteuer. In erster Linie ist es gedacht für kurzfristige oder im Umfang geringe Arbeitsverhältnisse, wie sie zum Beispiel in Privathaushalten regelmässig vorkommen. Nichterwerbstätige melden sich bei der AHV-Zweigstelle in der Wohnsitzgemeinde an.
Merkblätter: 2.01, 2.02, 2.03, 2.06, 2.07


IK Individuelles Konto der AHV
Im Individuellen Konto (IK) werden alle Einkommen, Beitragszeiten sowie Betreuungsgutschriften aufgezeichnet, die als Grundlage für die Berechnung einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente dienen. Fehlende Beitragsjahre (Beitragslücken) führen in der Regel zu einer Kürzung der Versicherungsleistungen. Die Adressen der Ausgleichskassen finden Sie unter folgendem Link. Mit der Bestellkarte im Merkblatt Ci 1 können Sie bei einer Ausgleichskasse einen kostenlosen AHV-Kontoauszug von allen kontoführenden Kassen bestellen. Mit dem Kontoauszug können Sie überprüfen, ob alle Arbeitgeber die AHV-Beiträge abgerechnet haben.
Merkblätter 1.01, 1.04, 1.05, IK-Auszug

Splitting bei Scheidung
Bei der Berechnung der AHV- oder IV-Rente von geschiedenen Personen werden die Einkommen (IK-Eintrag) während der Ehejahre je zur Hälfte aufgeteilt. Die Ausgleichskassen empfehlen, die Einkommensteilung gleich nach der Scheidung mit dem entsprechenden Formular bei der aktuell zuständigen Ausgleichskasse oder der AHV-Zweigstelle am Wohnsitz zu beantragen. Die Anmeldung kann gemeinsam oder von der Frau/dem Mann allein eingereicht werden, unter Beilage des AHV-Ausweises und Kopien von Scheidungsurteil bzw. Rechtskraftbescheinigung mit gerichtlich genehmigter Konvention sowie Kopie Familienbüchlein.
Merkblatt: 1.02


Betreuungsgutschriften
Die Betreuungsgutschrift ist keine direkte Geldleistung sondern ein Zuschlag, der zum rentenbildenden Erwerbseinkommen im individuellen Konto (IK) verbucht wird und damit zu einer höheren Rente führt. Anspruch kann stellen wer im gleichen Haushalt oder in unmittelbarer Nachbarschaft pflegebedürftige Verwandte betreut, die eine mittlere oder schwere Hilflosenentschädigung beziehen. Wer Kinder unter 16 Jahren hat erhält Erziehungsgutschriften und hat gleichzeitig keinen Anspruch auf Betreuungsgutschriften.
Wichtig: Die Betreuungsgutschrift muss jährlich für das vergangene Kalenderjahr mit entsprechendem Formular bei der AHV-Zweigstelle am Wohnsitz geltend gemacht werden.
Merkblatt: 1.03

Zugehörige Objekte